Die Kleinsten und am meisten Ungeschützten von allen Menschen sind die empfangenen und noch nicht geborenen Kinder. Wenn auch noch so klein, so sind sie doch stets Menschen. Im Falle ihres Todes (sowohl aufgrund einer spontanen als auch einer verursachten Interruption) müssen auch sie zur Ruhe gebettet werden, wie totgeborene Kinder oder Kinder, die nach ihrer Geburt gestorben sind.
Dieses Prinzip liegt der Italienischen Gesetzgebung zugrunde, in DPR n.285 (betrifft das Italienische Gesetz! Anm. d. Übers.) vom 10. September 1990 steht:
Art. 7 Abs. 1: Für Todgeborene bleibt die Anordnung aus Art. 74 des R.D. 9.7.39 Nr. 1238 btreffend die Ordnung des Zivilstaates bestehen. Ihnen folgen die Anordnungen der vorausgehenden Artikel.
(Die folgenden Gesetzeswiedergaben sind für die Länder deutscher Sprache relativ unwichtig, da nicht relevant, sie können nur informativen Charakter haben. Was die Deutsche Gesetzgebung in den Fällen der ungeborenen Kinder aus spontan erfolgten oder artifiziellen Schwangerschaftsunterbrechungen vorsieht oder nicht vorsieht, bleibt dem Leser im individuellen Fall selbst zu eruieren.
Das Bestattungsrecht liegt in Deutschland in der Kompetenz der Bundesländer. Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen zum Beispiel von Nordrhein-Westfalen (vom 3.4.2003) ist in § 14 Absatz 2 wie folgt geregelt: „Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.“ In Nordrhein-Westfalen haben die Eltern demnach ein Recht, ihr fehlgeborenes Kind zu bestatten.
Laut Medical Tribun, Jahrgang 40, Nr. 21, vom 27. Mai 2005 „forderte die Deutsche Krankenhausgesellschaft 1999, dass sämtliche Feten nicht mehr als ethischer Abfall gelten, sondern ein würdiges Begräbnis erhalten sollten – und zwar unabhängig davon, ob das die Eltern wollen oder nicht.“
Die Übersetzung aus dem Italienischen erfolgt hierzu lediglich informierend und in soweit, als dadurch ein allgemeines Interesse zu dieser Thematik berührt wird. Der Übersetzer):
Artikel 7, Absatz 2 (des Italienischen Rechts) schreibt vor, dass für die Beerdigung von Produkten aus einem Abort ein mutmaßliches Alter von 20 bis 28 Schwangerschaftswochen erreicht sein muß und dass Feten etwa das Gestationsalter (= intrauterines Lebensalter) von 28 Wochen erreicht haben müssen, ehe sie offiziell von gesetzeswegen als „Todgeburten“ bezeichnet werden können. Die Genehmigung für Transport und Beerdigung obliegt den lokalen sanitären Einrichtungen.
Artikel 7, Absatz 3 (des Italienischen Rechts) sagt aus, dass auf Anfrage der Eltern die Produkte eines Abortes gesammelt und beerdigt werden können, auch Empfängnisprodukte die unterhalb der 20. Schwangerschaftswoche liegen.
Artikel 7, Absatz 4 (des Italienischen Rechts) besagt, dass in Fällen wie unter Absatz 2 und 3 beschrieben, Angehörige oder wer in ihrem Namen erscheint, innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Austreibung oder Kürettage der Leibesfrucht um eine Beerdigung bei den lokalen Sanitätsanstalten nachfragen kann, wobei ein ärztliches Zertifikat über das vermutliche Gestationsalter und das Gewicht des Feten ausgestellt werden muß.
Artikel 50, Absatz 1 (des Italienischen Rechts) beinhaltet, dass auf den Friedhöfen (…) Todgeburten und Empfängnisprodukte, die dem Artikel 7 entsprechen, zur Beerdigung aufgenommen werden müssen.
Das DPR (betrifft Italienische Recht!) wird ergänzt durch das Ministerielle Rundschreiben vom 16. März 1988, das seinerzeit von dem Gesundheitsminister Donat Cattin erstellt wurde, in dem es heißt (Zitat): „Man beachte, dass die Beerdigung nach den Regeln auch bei Fehlen einer nachfrage (gemeint ist durch die Eltern der abgetriebenen Empfängnisprodukte die etwa um die 20. Schwangerschaftswoche liegen; Anm. d. Red.). Die „Entsorgung“ über das Kanalnetz oder die gewöhnliche städtische Mülldeponie stellt eine Verletzung der Leichen-Polizeilichen Vorschriften und der Hygienevorschriften dar.“
Solche Regelungen, die an die freie Entscheidung der Eltern gebunden sind oder derer, „die an ihre Stelle“ treten, wurde mittlerweile in der Lombardei zum regionalen Gesetz erhoben, durch Veränderungen zur Vorschriftenregelung des Friedhofsdienstes vom 30. Januar 2007, Artikel 1.