Can. 914: „Pflicht vor allem der Eltern und derer, die an Stelle der Eltern stehen, sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, dass die Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden und möglichst bald, nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser göttlichen Speise gestärkt werden.“
Der CDC steht daher in völliger Übereinstimmung mit dem Dekret „Quam Singulari“ des Hl. Pius X.
Die Pflicht „vor allem der Eltern und derer, die an Stelle der Eltern stehen“ ist eine ernsthafte Pflicht, wie es bereits Kardinal Gennari in seinem „Kurzkommentar“ zum Dekret „Quam Singulari“ erklärte: „Der ist demnach also verpflichtet, die Eucharistie zu empfangen, der das Alter der Unterscheidungsfähigkeit besitzt. Das Dekret legt dies sehr klar fest. Somit ist diese Verpflichtung gleichzeitig eine göttliche und eine kirchliche…Euch ist es daher ernsthaft vorgeschrieben, die Kinder kommunizieren zu lassen, sobald sie zu ihrem Vernunftgebrauch gelangt sind.“ (II,I).
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